Verbotene Telefonwerbung
Allgemeine Sachbezogenheit reicht nicht aus
30.09.2010 12:09 Dr. Iris Eckert
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Alle Firmen in Deutschland sind telefonisch zu erreichen und gehören damit zur Zielgruppe von Telekommunikationsunternehmen. Dennoch ist es den TK-Anbietern nicht gestattet, ihre Produkte telefonisch bei den Unternehmen zu bewerben, wenn keine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Im vorletzten Beitrag hatten wir uns bereits mit der Frage auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen eine Telefonwerbung erfüllen muss, um nicht als unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraphen 7 Abs. 2 UWG eingestuft zu werden.
Festgestellt wurde, dass bei Werbung gegenüber Gewerbetreibenden von einer mutmaßlichen Einwilligung zur Telefonwerbung ausgegangen werden kann, wenn die Telefonwerbung in einem sachlichen Zusammenhang zu einem bereits zuvor bestandenen geschäftlichen Kontakt steht. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der mutmaßlichen Einwilligung in Telefonwerbung findet sich in dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 03.11.2009, Az. 18 O 113/09.
Ein Bestattungsunternehmer hatte sich bei der Verbraucherzentrale über ein Unternehmen, welches Drucker, Kopierer und Fax-Systeme vertreibt, beschwert. Dieses Unternehmen habe bei dem Bestattungsunternehmen angerufen und für die eigenen Produkte geworben. Der Bestattungsunternehmer habe daraufhin erklärt, dass Telefonwerbung nicht erwünscht sei, und das Gespräch beendet.
Die Verbraucherzentrale sah in dem Anruf eine unzumutbare Belästigung und klagte auf Unterlassung. Das anrufende Unternehmen verteidigte sein Handeln damit, es sei von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen, da ein Bestattungsunternehmer an Bürokommunikationsgeräten immer Interesse habe.
Die Richter teilten die Auffassung der Klägerin, wonach das Handeln des beklagten Unternehmens als wettbewerbswidrig einzustufen sei. Marktteilnehmer rechneten zwar grundsätzlich mit geschäftsbezogenen Anrufen und stünden diesen teilweise sogar aufgeschlossen gegenüber.
Nichtsdestotrotz sei Telefonwerbung als unzumutbare Belästigung anzusehen, sofern nicht von der mutmaßlichen Einwilligung der Angerufenen auszugehen sei.