Teil 2: Stichproben genügen nicht
Als nicht ausreichend hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf angesehen, wenn eine Überprüfung der Adressdaten erst als Reaktion auf eine Beanstandung erfolgt. Auch genüge eine bloß stichprobenartige Überprüfung der Adressdaten den Anforderungen nicht.
Unser Tipp:
Beim Ankauf von Adressdaten hat eine eigenständige Überprüfung zu erfolgen, ob die für E-Mail-Werbung erforderlichen Opt-ins vorliegen. Nur so kann eine Haftung des Unternehmens und des Geschäftsführers vermieden werden. Da das Oberlandesgericht Düsseldorf an die Prüfpflicht des Geschäftsführers hohe Anforderungen stellt, empfiehlt es sich, angekaufte Adressdaten hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Opt-ins sehr sorgfältig zu prüfen.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart