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Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für E-Mail-Opt-ins

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Adressdaten sind längst zu einer Handelsware geworden, die von spezialisierten Unternehmen, wie zum Beispiel Adressbrokern, zusammengestellt und angeboten werden. Unternehmen können so auf sie zugeschnittene Adressdaten erwerben. Damit diese für Werbezwecke eingesetzt werden können, sind jedoch häufig ausdrückliche Einwilligungserklärungen der Empfänger, sogenannte Opt-ins, erforderlich.

Das gilt insbesondere für zu Zwecken des E-Mail-Marketing erworbene E-Mail-Adressen. Liegen die notwendigen Opt-ins nicht vor, verstößt die Zusendung von Werbe-E-Mails bekanntlich gegen das wettbewerbsrechtliche Spam-Verbot. Ob der Empfänger eine ausdrückliche Einwilligung in E-Mail-Werbung abgegeben hat, ist durch den Geschäftsführer eines Unternehmens selbst sicher zu stellen. Unternimmt dieser keine Maßnahmen, um unzulässige E-Mail-Werbung zu verhindern, haftet er neben dem Unternehmen persönlich auf Unterlassung. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun in einem aktuellen Urteil vom 24.11.2009 (Az. I 20 U 137/09) festgestellt.

Um eine persönliche Haftung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung zu vermeiden, treffe den Geschäftsführer bei Verwendung erworbener Adressdaten eine besondere Prüfpflicht. Dabei genüge es nicht, sich auf die Versicherung des Verkäufers, dass E-Mail-Opt-ins erteilt worden seien, zu verlassen. Damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf noch einmal klargestellt, dass der Werbende für die Rechtmäßigkeit seiner Werbung selbst verantwortlich ist. Er kann sich seiner Haftung nicht durch Berufung darauf entziehen, die Adressdaten von einem Dritten angekauft zu haben, selbst wenn dieser das Vorliegen von Opt-ins versichert hat.

Der Geschäftsführer müsse sein Unternehmen so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Werbe-E-Mails nur an solche Personen versendet werden, die zuvor eine ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Dies könne beispielsweise durch eine Prüfung, ob den erworbenen Adressdaten ausreichend dokumentierte Opt-ins beigefügt sind, geschehen. Eine solche Prüfung sei auch zumutbar und möglich, da aufgrund des Erfordernisses der Ausdrücklichkeit der Opt-ins diese auf irgendeine Weise dokumentiert sein müssten.


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Artikel Übersicht
  1. Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für E-Mail-Opt-ins
  2. Teil 2: Stichproben genügen nicht



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