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Urheberrechtsverletzung durch Hyperlinks

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Urheberrechtsverletzung durch Hyperlinks

Unberechtigte Umgehung von Schutzmaßnahmen

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Kunden erwarten heutzutage, dass sie alle notwendigen Informationen über ein Unternehmen auf dessen Website erhalten. Hierzu gehören beispielsweise die Angabe der Adresse, Kontaktdaten, Öffnungszeiten, aber auch Anfahrtswege. Am liebsten hat es der Kunde, wenn ihm der Anfahrtsweg gleich über einen elektronischen Stadtplan visualisiert wird. Doch hierbei müssen die Urheberrechte gewahrt bleiben.

Unternehmen greifen oftmals auf bereits existierende Stadtpläne auf fremden Websites zurück, zum Beispiel indem sie einen Hyperlink auf einen bestimmten Kartenausschnitt installieren. Die Betreiber der Stadtplanwebsites sind hiermit grundsätzlich einverstanden, verlangen aber bei kommerziellen Nutzern ihrer Stadtpläne in der Regel eine Lizenz für die Nutzung.

Um die Zahlung einer Lizenzgebühr zu gewährleisten, installierte ein solcher Betreiber Anfang 2003 eine technische Schutzvorrichtung, wonach jeder Nutzer zunächst die Startseite aufrufen musste, um eine sogenannte Session-ID zu erhalten. Erst mit dieser ID konnten die weiteren Seiten mit den konkreten Stadtplänen aufgerufen werden. Wollte ein kommerzieller Nutzer hingegen direkten Zugriff auf einen bestimmten Kartenausschnitt, bedurfte er einer Lizenz. Gleichzeitig sollte über den Umweg über die Startseite die Attraktivität dieser Seite für die Platzierung von Bannerwerbung erhöht werden.

Ein „cleveres“ Wohnungsunternehmen umging diese einfache technische Schutzmaßnahme durch einen speziell programmierten Hyperlink, über den die Kunden weiterhin zu dem konkreten Kartenausschnitt gelangten, ohne zuvor über die Startseite zu müssen. Das Wohnungsunternehmen wurde daraufhin von dem Betreiber der Stadtplanwebsite verklagt. Es habe die technische Schutzmaßnahme unberechtigt umgangen und dadurch das urheberrechtlich verankerte Recht des Betreibers der Stadtplanwebsite verletzt. Es stehe ausschließlich dem Betreiber zu, zu entscheiden, wie und wo der Stadtplan der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde.

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