Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen
Kein Schutz für Programmiersprache und Funktionalität
10.05.2012 11:31 Stefan Michel
Stefan Michel, Rechtsanwalt
Der britische High Court of Justice hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens diverse Fragen zum Umfang des rechtlichen Schutzes von Computerprogrammen vorgelegt. Er möchte insbesondere wissen, ob sich dieser Schutz auf die Funktionalität und die Programmiersprache erstreckt. Was war geschehen?
Die SAS Inc. entwickelte das SAS-System, bei dem es sich um einen integrierten Satz von Programmen handelt, der es den Nutzern ermöglicht, Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen.
Die World Programming Ltd. (WPL) sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage sein sollte, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das World Programming System (WPS). Dieses bildet einen großen Teil der Funktionalitäten der SAS Komponenten in dem Sinne nach, dass derselbe Input (Dateneingabe in das System) zu demselben Output (Datenausgabe) führt.
Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem WPS System auszuführen. Für die Entwicklung dieses Systems erwarb WPL rechtmäßig eine Lizenz an der Lernausgabe des SAS-Systems, nach der die Rechte des Lizenznehmers auf nicht produktive Zwecke beschränkt waren.
WPL benutzte und untersuchte diese Programme, um ihr Funktionieren zu verstehen, doch konnte WPL nicht nachgewiesen werden, dass sie Zugang zum Quellcode der SAS-Komponenten oder diesen vervielfältigt hatte.
Der EuGH hat in seinem Urteil folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 91/250/EWG) erstreckt den urheberrechtlichen Schutz auf alle Ausdrucksformen der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms. Dagegen sind Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich die den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtlicher Schutz wird somit nur der Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze gewährt. Weder die Funktionalität eines Computerprogramms, noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, stellen eine Ausdrucksform im Sinne der Richtlinie dar. Daher genießen sie keinen urheberrechtlichen Schutz.
Der EuGH begründet dies damit, dass es dem technischen Fortschritt und der industriellen Entwicklung schade, wenn man zuließe, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wäre. Dies würde zu einer Monopolisierung von Ideen führen.
Der EuGH weist allerdings auch darauf hin, dass der Sachverhalt anders zu beurteilen sei, wenn sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen würde, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden und wenn er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen würde.
Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten von WPL vor. WPL habe die Programmabläufe des SAS-Programms nur beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage seine Funktionalität vervielfältigt, wobei dieselbe Programmiersprache und dasselbe Dateiformat verwendet worden seien. Dies sei urheberrechtlich nicht zu beanstanden.