Teil 2: Konzeptideen sollten vertraglich geschützt werden
Anlehnungen an die Motiv- und Themenwahl seien nicht für einen bestimmten Werbetreibenden oder eine bestimmte Werbeagentur monopolisierbar. So dürfe jeder für Zigaretten mit Cowboys, für alle Weichspüler mit schlechtem Hausfrauengewissen und für alle Rumsorten mit Karibikatmosphäre werben.
Schutzfähigkeit könne erst dann erlangt werden, wenn die Werbeidee ihren Ausdruck in einer gewissen Formgebung, wie etwa durch die Präsentation einer Werbeidee, gefunden habe. Eine Rechtsverletzung liege aber auch dann erst vor, wenn eine Verwertung in unveränderter Form erfolge, nicht aber bereits in der bloßen Benutzung eines Werkes als Vorbild zur Formung anderer Stoffe.
Unser Tipp:
Werbeideen und -konzepte genießen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Um zu verhindern, dass eine Werbekampagne ungestraft unter Übergehung der entwickelnden Werbeagentur umgesetzt wird, sollten Sie bereits in der Ausarbeitungsphase Ihre Werbekonzeptideen mit einer vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kunden schützen.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart