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Teil 2: Inhalte von verlinkten Seiten unbedingt prüfen

In den Artikeln wurde die Qualität von Coaching-Unternehmen thematisiert. Danach sollte von insgesamt 35.000 Coaching-Anbietern lediglich jeder zehnte Anbieter seriös sein. Dabei wurde die Klägerin zusammen mit einem weiteren Coaching-Unternehmen exemplarisch für die 31.500 unseriösen Anbieter namentlich herausgestellt.

Durch die Verlinkung auf diese Artikel, die der Klägerin mangelnde Qualität und Seriosität vorwerfen, habe sich die Beklagte den Inhalt der Artikel zu eigen gemacht. Dies, so das Oberlandesgericht Köln, stelle eine indirekte Herabsetzung und pauschale Abwertung eines Konkurrenten dar, da dem Leser eine sachliche Beurteilung nicht mehr ermöglicht würde.

Denn eine Begründung, warum gerade die Klägerin namentlich benannt wurde, sei nicht erkennbar. So würde der Eindruck entstehen, dass die Klägerin regelrecht an den Pranger gestellt werde. Derartige herabsetzende Äußerungen seien vom grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt.

Unser Tipp:

Wenn Sie in Newslettern oder aber auch auf Ihrer Website Links setzen, sollten Sie den Inhalt der verlinkten Internetseiten stets überprüfen. Denn auch bei einer indirekten Herabsetzung von Konkurrenten, die nicht durch Sie, sondern erst auf den verlinkten Seiten erfolgt, können Sie wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sein.

 Ihr

 


Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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Kommentare

Alex am 21.01.2010

Inhalte durch Verlinkung zu eigen gemacht?

> Durch die Verlinkung auf diese Artikel [...] habe sich die Beklagte den Inhalt der Artikel zu eigen gemacht.

Das ist auch eine interessante Feststellung, war mir bisher so nicht bewusst. :-/

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