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Unzulässige Herabsetzung von Konkurrenten

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Herabsetzende Äußerungen über einen Konkurrenten können die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beeinflussen und so den Wettbewerb verfälschen. Sie sind deshalb wettbewerbsrechtlich unzulässig. Jedoch ist nicht jede kritische Beurteilung von Konkurrenten verboten, da in jedem Einzelfall auch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des werbenden Unternehmens zu berücksichtigen ist.

So hatte sich das Oberlandesgericht Köln unlängst in einem Urteil vom 09.September 2009 mit der Frage zu befassen, wann eine Bezugnahme auf einen Konkurrenten in einem Newsletter eine unzulässige Herabsetzung darstellt (Az. 6 U 48/09).

Zunächst stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass Newsletter grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Newsletter neben einem redaktionellen Teil zugleich Werbung enthalte. Jedoch sei dieser Schutz nicht schrankenlos gewährleistet. Seine Grenze finde er in herabsetzenden Äußerungen, die einen Wettbewerber pauschal beleidigten.

In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall waren beide Parteien Wettbewerber, die Coaching-Dienstleistungen anboten. In einem ihrer Newsletter, der allgemein Missstände im Berufszweig der Coaching-Unternehmen zum Gegenstand hatte, verlinkte die Beklagte auf zwei Artikel mit den Überschriften „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität“.

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Kommentare

Alex am 21.01.2010

Inhalte durch Verlinkung zu eigen gemacht?

> Durch die Verlinkung auf diese Artikel [...] habe sich die Beklagte den Inhalt der Artikel zu eigen gemacht.

Das ist auch eine interessante Feststellung, war mir bisher so nicht bewusst. :-/

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