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Unternehmensbezogene Informationspflichten

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Unternehmensbezogene Informationspflichten

Verweis auf Homepage in der Printwerbung reicht nicht

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Viele Unternehmen betreiben parallel zu ihrer Internet-Werbung auch klassische Print-Werbung. Dabei wird häufig wegen "weiterer Informationen" auf die Homepage des werbenden Unternehmens verwiesen. In der jüngsten Vergangenheit sind eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen, die dies unisono als unzulässig angesehen haben, soweit unternehmensbezogen Informationspflichten, insbesondere Angaben zur Identität und Anschrift des Unternehmens betroffen waren.

Die entsprechenden Fälle waren dadurch gekennzeichnet, dass in der Prospektwerbung nur das Firmenschlagwort des werbenden Unternehmens ohne Rechtsformzusatz, dafür aber dessen Homepage angegeben waren, auf der die Informationen abgerufen werden konnte. Die Oberlandesgerichte Hamm, Hamburg und München sowie die Landgerichte Bielefeld, Essen, Frankfurt am Main und Krefeld haben dies als Verstoß gegen § 5 a) Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen angesehen.

Nach § 5 a) Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten gemäß § 5 a) Abs. 3 Nr. 2 UWG u.a. die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich im Sinne von § 5 a) Abs. 2 UWG. Diese Informationspflichten gelten für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen. Diese Angebote müssen die essentialia negotii, die Merkmale der Ware und deren Preis bekannt machen.

Der Schutzbereich ist von seinem Schutzzweck auch nach der europarechtlichen Vorgabe der „Aufforderung zum Kauf“ weit zu fassen. Es ist also kein bindendes Angebot erforderlich, jedenfalls genügt eine sog. Invitatio ad offerendum. Werden Waren also in der Prospektwerbung so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher von ihren Merkmalen und ihrem Preis eine klare Vorstellung machen kann, so löst dies bereits die gesetzlichen Informationspflichten aus. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit ist insoweit nicht erforderlich. Es reicht in solchen Fällen nicht aus, dass sich der Verbraucher die entsprechenden Informationen über eine im Werbeprospekt angegebene Internetseite des werbenden Unternehmens beschaffen kann.

Die gebotenen Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal begeben muss, um die entsprechenden Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan. Werden Waren also nicht nur im Internet unter Angabe ihrer Merkmale und ihres Preises, sondern auch in „klassischen“ Werbeprospekten beworben, muss das werbende Unternehmen im Werbeprospekt Angaben zu seiner Identität und Anschrift machen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur vollständigen Firmierung und zur Rechtsform des Unternehmens sowie zu dessen Anschrift. Handelt es sich um die Werbung eines Unternehmens mit mehreren unselbstständigen Filialen, so muss die Rechtsform und der Hauptsitz des Unternehmens angegeben werden.

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