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Unterlassungserklärungen sind gefährlich

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Besonders im Internet werden Wettbewerbsrechts-, Markenrechts- und Urheberrechtsverstöße sowie sonstige Rechtsverstöße wie unzulässige Widerrufsbelehrungen in Onlineshops von Wettbewerbern oder Verbraucherschutz- beziehungsweise Wettbewerbsverbänden abgemahnt. Oft wird dabei von den Websitebetreibern zu viel verlangt.

Eine Abmahnung ist eine kostenpflichtige förmliche Aufforderung an den Rechtsverletzer, den Rechtsverstoß künftig zu unterlassen. Um die so genannte Wiederholungsgefahr auszuräumen, wird vom Rechtsverletzer innerhalb kurzer Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Mit dieser verpflichtet sich der Rechtsverletzer, das in der Unterlassungserklärung näher beschriebene rechtsverletzende Verhalten in Zukunft nicht mehr vorzunehmen und für den Fall der Zuwiderhandlung an den Abmahnenden eine bestimmte Vertragsstrafe zu bezahlen.

Solche Unterlassungserklärungen sind nicht ungefährlich. Denn zum einen verlangen Abmahnende häufig zu weit reichend formulierte Unterlassungserklärungen. Zum anderen werden Unterlassungserklärungen von den Gerichten weit ausgelegt. Sie umfassen nicht nur identische Rechtsverstöße, sondern alle im Kern gleichartigen Rechtsverstöße, die ebenfalls das Charakteristische der abgemahnten Rechtsverletzung aufweisen (so genannte Kerntheorie). Wie weit die Auslegung von Unterlassungserklärungen gehen kann, zeigen zwei neuere Urteile.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 41/08) hatte eine Unterlassungserklärung zu beurteilen, in der sich ein Autohaus verpflichtet hatte, in Zeitungsanzeigen nicht mehr für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit der Angebote hinzuweisen. Einige Jahre später stellte das Autohaus Gebrauchtfahrzeug-Anzeigen ohne Hinweis auf deren Gewerblichkeit in die Privatangebote-Rubrik der Onlineplattform AutoScout24.de.

Hierin sah das Oberlandesgericht Stuttgart einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verurteilte das Autohaus zur Zahlung der festgelegten Vertragsstrafe. Trotz des unterschiedlichen Werbemediums entspreche die Internetanzeige in ihrem Charakter und inhaltlich der Zeitungsanzeige, so dass ein im Kern gleichartiger Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht gewerblicher Angebote vorliege.

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