Unberechtigte E-Mail-Werbung
Keine Haftung des E-Mail-Absenders bei Hackerangriff
26.05.2011 09:50 Dr. Iris Eckert
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Ein Leben ohne E-Mails ist heutzutage nicht mehr vorstellbar. Doch so froh und dankbar die Gesellschaft für die Errungenschaft des E-Mail-Verkehrs ist, so ausgeliefert ist sie auch möglichen Viren- oder Hackerangriffen. Verselbständigt sich das Postfach und folgt ein E-Mailversand an alle Adressen im Adressbuch, ist das dem Postfachinhaber zumeist peinlich. Daneben können aber auch schmerzliche, rechtliche Konsequenzen drohen.
Zum Glück haben auch Gerichte gelegentlich ein Einsehen, wie in der Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Berlin-Mitte vom 02.02.2011, Az. 15 C 1001/11: Die Beklagte ist eine Online-Shop-Betreiberin für Sport- und Outdoorartikel. Um über die Website der Beklagten einkaufen zu können, müssen die Käufer zunächst Mitglied werden und sich mit Namen und E-Mailadresse registrieren. Gelingt es einem Mitglied, ein neues Mitglied zu werben, welches sodann im Online-Shop einkauft, erhält das Mitglied eine Gutschrift. Die Beklagte hält eine vorformulierte Einladungs-E-Mail bereit, die ihre Mitglieder zur Anwerbung neuer Mitglieder verwenden können. Der E-Mail-Text kann individuell ergänzt werden.
Am 20.12.2010 erhielt der Kläger, der weder Mitglied bei der Beklagten war, noch der Zusendung von Werbemails zugestimmt hatte, eine Einladungs-E-Mail der Beklagten. Diese E-Mail enthielt sowohl den vorformulierten Text der Beklagten, als auch eine individuelle Ergänzung durch einen Unbekannten. Der Kläger war empört über die Werbemail und fühlte sich von der Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er verklagte sie auf Unterlassung.
Die Beklagte verteidigte sich damit, die Werbemail sei weder von ihr noch von einem ordnungsgemäß registrierten Mitglied versandt worden. Vielmehr sei die E-Mail an den Kläger eine Folge eines Hackerangriffs gewesen. Der oder die Hacker hätten auf Mitgliedskonten zugegriffen und automatisiert innerhalb von 72 Stunden 188.000 E-Mails an willkürlich ausgewählte Empfänger verschickt. Als die Beklagte den Angriff bemerkt habe, habe sie sofort Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um erneute Angriffe in diesem Ausmaß zu verhindern. Sie habe außerdem eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.