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Eine klare Trennung ist erforderlich

So wird in dem Portal jeweils ein Stichwort genannt, sodann folgt die Überschrift, anschließend folgen einleitende Worte, die Interesse wecken sollen. Die Beiträge, auf die durch die streitgegenständlichen Anleser hingewiesen wird, enthielten eine übermäßig werbende Herausstellung einzelner Produkte. Ein sachlicher Anlass für die alleinige Nennung der jeweiligen Produkte sei weder dargetan, noch ersichtlich. Die Hinweise auf die jeweiligen Produkte überstiegen das für eine Information bedingte Maß.

Bei der Aufmachung von Werbung als redaktionellen Beitrag werden an die Kennzeichnung der Werbung strenge Anforderungen gestellt. Das LG Düsseldorf hat es diesbezüglich nicht ausreichen lassen, dass die am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe auf den Hersteller hinweist, weil einerseits die Quellenangabe nicht ins Auge falle und andererseits die Quellenangabe allenfalls nach dem Lesen des Artikels zur Kenntnis genommen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei die Irreführung, die durch Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen. Das LG Düsseldorf hat daher der Unterlassungsklage stattgegeben.

Unser Tipp:

Trennen Sie auf Ihrer Website klar zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung. Kennzeichnen Sie Werbung, die nicht eindeutig und zweifelsfrei als solche erkennbar ist, mit den Hinweisen „Anzeige“ oder „Werbung“. Vermeiden Sie in journalistischen Beiträgen eine übermäßige Herausstellung einzelner Produkte. Zwar erlaubt die Pressefreiheit auch eine Berichterstattung über einzelne Unternehmen oder Produkte, doch kommt es letztlich darauf an, ob und inwieweit die konkrete Berichterstattung publizistisch veranlasst ist.

Ihre

Julia Blind

KLEINER Rechtsanwälte Partnergesellschaft

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