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Testurteil der Stiftung Warentest ist kein Gütezeichen

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Testurteil der Stiftung Warentest ist kein Gütezeichen

Werbung mit Testergebnis bleibt erlaubt

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Wenn sich auf Produkten ein Testurteil der Stiftung Warentest befindet, so dient das den Verbrauchern oft als Anhaltspunkt für die Qualität des Produktes. Der Verbraucher vertraut auf dieses Zeichen. Deshalb ist darauf zu achten, dass nur auf den Produkten ein Testurteil aufgedruckt ist, die auch tatsächlich von Stiftung Warentest getestet und entsprechend bewertet worden sind. Darf das Testurteil jedoch auch dann noch eingesetzt werden, wenn das Produkt weiterentwickelt worden ist?

Ein solcher Fall wurde vor kurzem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln durch Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10, entschieden. In dem Rechtsstreit standen sich zwei konkurrierende Waschmittelanbieter gegenüber. Die Beklagte war in einem Test der Stiftung Warentest mit ihrem Vollwaschmittel "Ariel Compact" als Testsieger hervorgegangen.

Diesen Platz erreichte sie, obwohl ihr Produkt in einer Pappkarton-Verpackung abgepackt war, welchem eine weniger gute Umwelteigenschaft zugesprochen wird. Die Klägerin hingegen musste sich mit ihrem Waschmittel "Persil Universal Megaperls" mit dem zweiten Platz zufrieden geben; dabei hatte sie sogar die umweltverträglichere Kunststoff-Folienverpackung im Einsatz.

Als die Klägerin jedoch feststellte, dass die Beklagte für ihr Waschmittel auch dann mit "Testsieger Stiftung Warentest" warb, wenn das Produkt nicht in einem Pappkarton, sondern in einer Kunststoff-Folienverpackung abgepackt war, sah die Klägerin darin eine Abweichung von den Testbedingungen und damit einen irreführenden, unzulässigen Wettbewerbsverstoß. Sie verklagte die Beklagte auf Unterlassung der Werbung.

Das OLG Köln entschied, dass kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegeben sei. Zwar halte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Anhang zu § 3 Abs. 3 eine sogenannte "schwarze Liste" bereit, worin Fälle aufgelistet sind, die immer per se verboten sind. Darin finde sich das Verbot, "Gütezeichen" ohne oder in Abweichung zu einer bestimmten Erlaubnis zu verwenden (Nr. 2).

Das Testsiegel von Stiftung Warentest sei jedoch nicht ein solches "Gütezeichen“. Ein Gütezeichen liege vor, wenn die Auszeichnung von einer neutralen Stelle aufgrund einer objektiven Prüfung für die Erfüllung einer besonderen Qualität verliehen werde. Die Tests der Stiftung Warentest stünden demgegenüber nicht jedem Unternehmen offen und basierten auch nicht auf einer Prüfung bestimmter, vorab allgemein objektivierter Standardanforderungen, sondern vielmehr auf einem wertenden ganzheitlichen Vergleich mehrerer ausgewählter Produkte. Für jeden Test würden jeweils neue Prüfmaßstäbe und die jeweils einzubeziehenden Produkte festgelegt.

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