Wann SEO-Maßnahmen unzulässig sind
Um derartige Maßnahmen als unzulässig anzusehen, müssen besondere zusätzliche Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände hat das OLG Hamm darin gesehen, dass konkrete fremde Namen in den Seiten geführt wurden, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen. Außerdem wurden hierfür, so heißt es im Urteil wörtlich, „Techniken eingesetzt, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind“.
Abgesehen von der Einordnung der Verwendung fremder Namen im Hidden Text als wettbewerbswidrige SEO-Maßnahme ist die Entscheidung des OLG Hamm recht fragwürdig. Das für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien wurde allein schon deshalb bejaht, weil beide Parteien entgeltlich Werbebanner auf ihren Seiten anbieten, obwohl sie in völlig unterschiedlichen Branchen tätig sind.
Unser Tipp:
Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung sind in der Regel rechtlich zulässig. Ein Wettbewerbsverstoß wird dann angenommen, wenn Namen von Konkurrenten oder anderer Personen im Hidden Text eingesetzt werden, um in den Trefferlisten ein höheres Ranking zu erzielen. Neben den rechtlichen Grenzen sind auch die Suchmaschinen-Richtlinien zu berücksichtigen, um nicht aus dem Suchmaschinen-Index ausgeschlossen zu werden.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart