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Ist der "Gefällt mir"-Button wettbewerbswidrig?

Soziale Netzwerke werden für Unternehmen zu immer wichtigeren Werbeplattformen. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, besonders viele Fans oder "Gefällt mir"-Klicks zu sammeln. Doch welche Tricks sind dabei zulässig, und welche nicht?

Eine Verbreitung und Bekanntheit in den sozialen Netzwerken hängt oft entscheidend von der Zahl der Fans, Follower oder "Gefällt mir"-Klicks ab. Doch auch in der virtuellen Welt ist die Konkurrenz auf der Hut und beobachtet ganz genau, mit welchen Tricks "Gefällt mir"-Klicks gesammelt werden. 

Welche Tricks dabei zulässig sind, das hatte nun das Landgericht Hamburg zu entscheiden (Urteil vom 10.01.2013, Az. 327 O 438/11). Ein Verbraucherschutzverband nahm einen gewerblichen Online-Händler wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch. Der beklagte Onlinehändler hatte ein Gewinnspiel ausgerufen und die Teilnahme am Gewinnspiel durch das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons auf der Facebook-Seite des Beklagten abhängig gemacht. 

Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt werde, dass die Nutzer aufgrund positiver Erfahrung mit dem betroffenen Unternehmen beziehungsweise dessen Produkten den "Gefällt mir"-Button betätigt hätten. Tatsächlich habe sich der Beklagte diese "Gefällt mir"-Aussage durch die Verknüpfung mit der Gewinnspielteilnahme erkauft. Dies sei irreführend. Dem widersprach der Beklagte mit der Begründung, dass durch den "Gefällt mir"-Button lediglich erreicht werde, dass der Nutzer aktuelle Informationen über das Unternehmen auf seiner Neuigkeiten-Seite erhalte. Facebook-Nutzer würden keine persönlichen Erfahrungen von diesem "Gefällt mir"-Klick erwarten.

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