Schadensersatz für Möllemann-Video
Medien sind zur Auskunft über Werbeeinnahmen verpflichtet
15.04.2010 11:02 Dr. Markus Klinger
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Die unerlaubte Ausstrahlung urheberrechtlich geschützter Werke begründet Schadensersatzansprüche. Um deren Höhe beziffern zu können, sind Medien verpflichtet, über die im Ausstrahlungszeitraum erlangten Werbeeinnahmen Auskunft zu erteilen.
Der Urheber des Videos, der den tödlichen Fallschirmsprung des FDP-Politikers Jürgen Möllemann filmte, kann von zwei Medien, die diese Aufnahmen ohne seine Erlaubnis veröffentlicht hatten, Schadensersatz verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.03.2010 (Az. I ZR 122/08 und I ZR 130/08) entschieden.
Der Kläger befand sich am 05.06.2003 gemeinsam mit Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Sprung mit der Kamera. Das Video wurde vier Jahre später auf dem Internetportal Bild.de sowie vom Nachrichtensender N24 ausgestrahlt. Durch wen das Video an das Internetportal und den Nachrichtensender gelangt ist, ist bis heute unklar. Mit der Ausstrahlung des Videos haben die Medien das Urheberrecht des Klägers verletzt und sind ihm schadensersatzpflichtig.
Dem Kläger steht es frei, entweder seinen konkret entstandenen Schaden, fiktive angemessene Lizenzgebühren oder aber die Herausgabe des Gewinns, der durch die rechtswidrige Ausstrahlung des Videos erzielt wurde, zu verlangen. Dieser so genannte Verletzergewinn errechnet sich aus den am Tag der Ausstrahlung erzielten Werbeeinnahmen und liegt in aller Regel höher als die anderen Schadensersatzmöglichkeiten.
Um die Höhe des Verletzergewinns beziffern zu können, sind die Medien verpflichtet, ihre am Tag der Ausstrahlung des Videos erzielten Werbeeinnahmen offenzulegen. Auch wenn die Werbeverträge bereits Monate vor Ausstrahlung des Videos geschlossen wurden, besteht nach Auffassung des BGH zwischen den Werbeeinnahmen und der Urheberrechtsverletzung ein Zusammenhang. Denn es komme nicht darauf an, dass die tagesaktuellen Beiträge keinerlei Einfluss auf die Werbeeinahmen haben. Die Werbenden erwarteten jedoch, dass ihre Werbung in einem Nachrichtenumfeld platziert werde, wozu auch das ausgestrahlte Video des Klägers gehöre.