Teil 2: Kriterien für die erlaubte Kopplung bleiben offen
So ist künftig auch in Deutschland der vom EuGH aufgestellte Maßstab entscheidend, wonach die Kopplung einer Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Warenerwerb oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht mehr generell eine wettbewerbswidrige Geschäftspraxis darstellt
Ob eine unzulässige Kopplung vorliegt, erfordert vielmehr eine Einzelfallprüfung. Maßgebliches Kriterium hierbei ist, ob durch die Kopplung das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst wird oder es dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.
Ob im vorliegenden Fall die Werbeaktion tatsächlich als unzulässig einzuordnen ist, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) auf Grundlage des EuGH-Urteils zu beurteilen.
Unser Tipp:
Eine bislang verbotene Werbetechnik ist nun weitgehend erlaubt. Gewinnspiele können an den Erwerb einer Ware gekoppelt werden, solange Verbraucherinteressen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Abzuwarten ist, welche Kriterien der BGH für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung aufstellen wird.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart