Regelungen zur Gewinnspielwerbung
EuGH liberalisiert Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspielen
25.02.2010 11:30 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Gewinnspielwerbung ist für Unternehmen ein wichtiges Instrument, um Verbraucher für das eigene Warensortiment zu interessieren und zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen. Bislang regelte das deutsche Wettbewerbsrecht die Gewinnspielwerbung aber sehr restriktiv. Die Möglichkeit, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Warenerwerb abhängig zu machen, wurde jedoch jüngst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitgehend liberalisiert.
Der Discounter Plus veranstaltete unter dem Slogan „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ die Werbekampagne „Ihre Millionenchance“, um Verbraucher zu animieren, bei Plus Waren zu erwerben und dadurch Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde eine kostenlose Teilnahme am Toto-Lotto-Spiel ermöglicht.
Nach den Vorstellungen des deutschen Wettbewerbsrechts sollen Verbraucher allerdings vor einer unsachlichen Beeinflussung durch Ausnutzung der Spiellust geschützt werden. Daher ist es nach § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) generell verboten, die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Warenerwerb zu verknüpfen (sogenanntes Kopplungsverbot).
Mit Urteil vom 14.01.2010 (Rs. C 304/08) hat der EuGH diese Regelung jetzt für unzulässig erklärt. Die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken kennt ein dem deutschen Recht entsprechendes generelles Kopplungsverbot nicht und die Mitgliedstaaten der EU dürfen keine strengeren Vorschriften erlassen, als sie in der Richtlinie enthalten sind.
Daher hat eine Änderung von § 4 Nr. 6 UWG, entweder durch eine richtlinienkonforme Anwendung über die „Spürbarkeit“ nach § 3 Abs. 1 UWG oder durch eine Gesetzesänderung, zu erfolgen.