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Rechtstipp zum Urheberrecht

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Rechtstipp zum Urheberrecht

Andere Regeln für Non-Profit Organisationen

Stefan Michel ist Anwalt bei Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Früher hat man benötigte Bücher in der Uni-Bibliothek zeit- und kostenaufwendig fotokopiert - inzwischen geht das per Drucker und USB-Stick viel bequemer. Allerdings wirft das rechtliche Fragen auf. Darf eine Universitätsbibliothek Werke digitalisieren, um sie dann zum Kopieren per USB-Stick anzubieten? Mit der studentenfreundlichen Regelung musste sich der BGH auseinandersetzen.

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständig I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 20.09.2012 – I ZR 69/11 – drei Fragen zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem ein Verlag die Technische Universität Darmstadt wegen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung verklagt hat. Was war vorgefallen?

Die TU Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich auch das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die TU Darmstadt hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als elektronische Bücher (E-Books) zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.

In dem Rechtsstreit stellt sich die Frage, ob das Verhalten der TU Darmstadt durch die Schrankenregelung des § 52 b UrhG gedeckt ist. Nach § 52 b UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Bei § 52 b UrhG handelt es sich um das  Ergebnis der Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in nationales Recht. Nach dieser Regelung können die Mitgliedsstaaten bestimmte Rechte des Rechtsinhabers einschränken für die Nutzung von Werken, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und zwar durch ihre Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliotheken.

Die Klägerin verfolgt mit Ihrer Klage u.a. das Ziel, der TU Darmstadt zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung zwar einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, es aber nicht zum Abschluss des Lizenzvertrages kommt. Das Landgericht Frankfurt hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Es ist der Ansicht, ein bloßes Vertragsangebot des Rechtsinhabers sei keine vertragliche Regelung im Sinne des § 52 b UrhG, die einer Inanspruchnahme der Schrankenregelung entgegenstehe. Im Übrigen hat das Landgericht der Beklagten jedoch – wie von der Klägerin beantragt – untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Büchern aus dem Verlag der Klägerin an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Dies sei nicht zulässig, weil anderenfalls der normale Verkauf der Bücher übermäßig beeinträchtigt werde. 

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