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Teil 2: Bei Rechtsverletzungen haftet der Domaininhaber

Die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München weicht somit von einer älteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14.07.2004 (Az. 5 U 160/03) ab. Dort wurde eine Störerhaftung des Hosting-Providers Sedo bejaht, nachdem von der Parking-Website Werbelinks zu nicht konzessionierten Glücksspielanbietern gesetzt wurden.

Jedoch hatte zu diesem Zeitpunkt der Hosting-Provider Sedo noch auf seiner Website versichert, dass er die beworbenen Seiten vor Schaltung eines Links auf Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen hin überprüfe.

Unser Tipp:

Bei Rechtsverletzungen durch einen Domaininhaber, der seine Domain bei Sedo parkt, kann der Domaininhaber in Anspruch genommen werden. Alternativ oder auch kumulativ bietet sich auch ein Vorgehen gegen Sedo als Hosting-Provider an, jedoch ist zu beachten, dass Sedo zuerst auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht werden muss. Erst wenn die Rechtsverletzung dann nicht beseitigt wird, ist Sedo für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Ihre

Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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