Teil 2: Eine Einwilligung ist zwingend erforderlich
Eine mutmaßliche Einwilligung reicht wegen des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG, der auch bei B2B-E-Mail-Werbung eine ausdrückliche Einwilligung verlangt, nicht aus. Damit macht der BGH einmal mehr klar, dass bei E-Mail-Werbung kein Unterschied zwischen B2C und B2B besteht. In beiden Bereichen bedarf es einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung der Empfänger.
Bestätigt hat der BGH außerdem nochmals, dass bereits der einmalige Versand einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung auch im B2B-Bereich eine stets unzulässige und unzumutbare Belästigung ist, ohne dass es auf die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die tatsächliche Intensität der Belästigung des Empfängers ankommt.
Unser Tipp:
Auch bei E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erforderlich. Die bloße Angabe von Kontaktdaten auf der Homepage des Empfängers genügt dem ausdrücklichen Einwilligungserfordernis nicht.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart