Teil 2: Abmahnungen kritisch prüfen
Auch habe der Kläger die drei Beklagten zu Unrecht getrennt abgemahnt. Getrennte Abmahnungen gegen verschiedene Verletzer seien jedoch nur dann zulässig, wenn die Verletzer als Unternehmen und Geschäftsführer nicht miteinander verbunden seien. Da die getrennten Abmahnungen zu erheblich höheren Kosten als bei einem gemeinsamen Vorgehen gegen die Beklagten geführt hätten, werde auch hierdurch ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse des Klägers dokumentiert.
Somit kommt es - ähnlich wie im Wettbewerbsrecht - für die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht nur auf die gerichtliche Inanspruchnahme, sondern maßgeblich bereits auf die Abmahnung an. Denn wenn diese rechtsmissbräuchlich ist, kann ein Unterlassungsanspruch gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.
Unser Tipp:
Bei Erhalt von Abmahnungen sollte kritisch geprüft werden, ob sie das Resultat eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens sind. Unter Umständen können mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs im anschließenden Gerichtsverfahren die Ansprüche erfolgreich abgewehrt werden.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart