Rechtsmissbräuchlichkeit bei urheberrechtlicher Abmahnung
28.01.2010 14:00 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Ob Fotos, Sprachwerke oder Computerspiele - sie alle werden vom Urheberrecht geschützt. Gegen Rechtsverletzungen kann sich der Urheber zunächst mit einer Abmahnung wenden. Was aber, wenn die Abmahnung zu Unrecht erfolgt? Denn oftmals wird abgemahnt, um Konkurrenten aus dem Markt zu drängen oder um sich über Anwaltskosten und Schadensersatz eine Einnahmequelle zu erschließen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az. 4 U 77/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Abweisung einer späteren Klage führen kann. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts wurde dies bereits bejahend geregelt (§ 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Diese Norm ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm im Bereich des Urheberrechts mangels Parallelität zwar nicht (mittelbar) heranzuziehen, dennoch könne der Beklagte der Rechtsverfolgung den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches entgegengehalten.
In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall rügte der Kläger die unerlaubte Verwendung seiner Fotos auf der Website der Beklagten. Nach erfolgloser Abmahnung bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 150.000 Euro, erhob er Unterlassungsklage, jedoch nur bezüglich eines Teils der abgemahnten Verletzungshandlung, und setzte hierfür nur noch einen Streitwert von 10.000 Euro an.
Das Gericht wies die Klage ab, da die vorausgegangene Abmahnung bereits rechtsmissbräuchlich sei. Die außergerichtliche Geltendmachung von weit umfassenderen Verletzungshandlungen, um einen höheren Streitwert für die Abmahnkosten ansetzen zu können, mache ein übermäßiges Kostenbelastungsinteresse deutlich. Eine Abmahnung solle nach ihrer Kostenvermeidungs- und Warnfunktion nur solche Ansprüche zum Gegenstand haben, die im Fall ihrer Erfolglosigkeit auch gerichtlich geltend gemacht werden.