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Teil 2: Entscheidend ist der Aufwand der Herstellung

Auch wenn prinzipiell nur Kundendaten aus bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen, die auch zukünftig als Abnehmer der von dem Unternehmen angeboten Produkte in Frage kommen, rechtlich geschützt sind, können nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln auch bereits Adresslisten potenzieller Kunden einem rechtlichen Schutz unterfallen.

Denn auch eine solche Zusammenstellung habe für ein Unternehmen einigen Wert. Bereits die Herstellung solcher Listen sei mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. So seien zwei Mitarbeiter des Klägers über einen längeren Zeitraum damit beschäftigt gewesen, potenzielle Kunden zu finden und diese in einer Liste zusammenzustellen.

Eine derartige Adressliste mit potenziellen Kunden würde daher kein Unternehmen gegenüber einem Konkurrenten oder der Öffentlichkeit ohne Not offen legen.

Unser Tipp:

Adresslisten potenzieller Kunden sind Geschäftsgeheimnisse, soweit ihre Erstellung nicht ohne einigen Aufwand möglich ist. Sie dürfen daher von Konkurrenten nicht zu eigenen Zwecken verwendet werden.

Ihr





Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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