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Rechtlicher Schutz von Kundendaten

Auch Adresslisten potenzieller Kunden sind Geschäftsgeheimnisse

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Jedes Unternehmen entwickelt im Lauf der Zeit eigenes Know-how, erlangt Kundendaten und verfolgt bestimmte Marktstrategien. Diese internen Vorgänge, die so genannten Geschäftsgeheimnisse, sollen in keinem Fall an die Öffentlichkeit, insbesondere nicht an Konkurrenten gelangen. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun unlängst mit der Frage zu befassen, wie weit der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen reicht.

In einem Urteil vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass auch mit einigem Aufwand zusammengestellte Adresslisten potenzieller Kunden nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Geschäftsgeheimnisse rechtlich geschützt sind.

Unter Geschäftsgeheimnissen im Sinn dieser Vorschrift werden mit dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zusammenhängende Tatsachen verstanden, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geheim gehalten werden sollen. Geklagt hatte ein Anbieter von Tiereinstreuprodukten gegen einen Konkurrenten, dessen Geschäftsführer ein ehemaliger Mitarbeiter des Klägers war.

Nach seinem Wechsel verwendete dieser für den Produktvertrieb des Konkurrenten eine mehrere hundert Adressen umfassende und nach Regionen gegliederte Liste von Personen und Einrichtungen, die vom Kläger zusammengestellt worden war. Der Kläger hatte an die in der Liste enthaltenen Adressen bereits jeweils zumindest einen Werbebrief versandt. Da nicht sämtliche Adressaten als feste Kunden gewonnen werden konnten, handelte es sich bei der Liste um eine Zusammenstellung potenzieller Kunden mit Erstkontakt.

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