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Rabatte im Onlinehandel

Unlauterer Zeitdruck durch kurzfristige Rabattaktion?

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Statt eine Rabattaktion lange im Voraus anzukündigen und zu bewerben, entschied sich ein Unternehmen der Media-Markt-Gruppe dafür, ein Sonderangebot nur an dem Tag zu bewerben, an dem es galt. Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Am 05.01.2007 erschien die Werbung "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer". Ein Konkurrent hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und verklagte das werbende Unternehmen wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Konkurrent warf dem werbenden Unternehmen vor, die Rabattaktion habe nur für eine unangemessen kurze Zeit gegolten. Insbesondere berufstätigen Verbrauchern sei ein Preisvergleich nicht möglich gewesen. Sie hätten sich daher unter Druck gesetzt gefühlt und sich eventuell zu einem unüberlegten Kauf hinreißen lassen.

Die Angelegenheit ging vor Gericht und durchlief alle Instanzen, bis der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 75/08 über die Wettbewerbswidrigkeit der Rabattaktion entschied. Der BGH hat eine Rechtsverletzung verneint. Dies stützt sich auf folgende Erwägungen:

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet eine „geschäftliche Handlung“ (hier: Werbung) unter anderem dann, wenn diese geeignet ist, die freie und informationsgeleitete Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher zu beeinträchtigen und die Verbraucher zu einem Kauf zu bewegen, den sie normalerweise nicht getroffen hätten. Dies ist der Fall, wenn das werbende Unternehmen gezielt einen Zeitdruck auf den Verbraucher ausübt, um ihn zu einem schnellen und unüberlegten Kaufentschluss zu bewegen. Diese Situation sei vorliegend, so der BGH, jedoch nicht gegeben. "Der mündige Verbraucher ist durchaus in der Lage, mit einem Kaufanreiz - wie dem im Streitfall - in rationaler Weise umzugehen."

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Kommentare

Dr. Iris Eckert am 15.11.2010

Rabatte im Onlinehandel

Sehr geehrter Herr Blumhoff,

es ist zwar richtig, dass Verbrauchern im Online-Handel grundsätzlich ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zusteht. Dieses Recht ist bei der Frage der Unlauterkeit einer Werbung jedoch nicht zu berücksichtigen. Denn sonst könnte jeder Verkäufer grenzenlos mit Unwahrheiten und auf unbillige Weise werben und sich darauf berufen, dass den Käufern ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht zustehe.

Das Ziel des Gesetztes gegen den Unlauteren Wettbewerb ist es, das Marktverhalten der Anbieter/Verkäufer so zu reglementieren, dass Verbraucher gar nicht erst in die Verlegenheit kommen, einen (Kauf-)Vertrag abgeschlossen zu haben, welcher nicht die Merkmale erfüllt, die ihnen beim Kauf versprochen wurde. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, dass der Käufer den Vertrag unter Zeitdruck abschließt, das Geld investieren muss und nun mit der Folge belastet ist, aktiv zu werden, wenn er sich von dem Vertrag lösen möchte. Erfahrungsgemäß werden viele Käufer das Produkt schon alleine deshalb behalten, weil es ihnen zu viel Mühe macht, den Kauf rückabzuwickeln.

Der oben dargestellte Fall erfasste im Übrigen nicht nur den Online-Handel, sondern auch jeden anderen.

Hans Blumhoff am 11.11.2010

Rabatte im Onlinehandel

Sehr geehrte Frau Dr. Eckert,

Ihre Erstüberschrift lautet "Rabatte im Onlinehandel"

Gilt im Onlinehandel nicht sowieso ein 14-tägiges Rücktrittsrecht für Endverbraucher. Von Zeitdruck kann doch in solch einem Fall sowieso nicht ausgegangen werden, oder verstehe ich da etwas falsch?

In jedem Falle bedanke ich mich für diesen Artikel!

Mit besten Grüßen!

H. Blumhoff

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