Protokollierungssoftware arbeitet nicht korrekt
Fehlerhafte Ermittlung von IP-Adressen
17.03.2011 11:05 Dr. Iris Eckert
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Illegales Filesharing ist kein Kavaliersdelikt, insbesondere dann nicht, wenn es von Einzelnen in großem Ausmaß betrieben wird. Die Musik- und Filmindustrie versucht mit Protokollierungssoftware denjenigen, die unerlaubt Dateien zum Download zur Verfügung stellen, auf die Schliche zu kommen. Diese versucht, die IP-Adressen der Täter im Moment der Tat beweissicher zu erfassen. Nicht immer läuft dabei alles fehlerfrei.
Auskunft über die Identität des Täters muss der jeweilige Internet-Provider anhand der ermittelten IP-Adressen geben. Dabei können jedoch auch Fehler auftreten. Mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11 stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln fest, dass einem Unternehmen aus der Filmindustrie (Antragstellerin) aufgrund von Protokollierungsfehlern zu unrecht Auskunft über den Namen und die Anschrift eines vermeintlichen Täters (Beschwerdeführer) erteilt worden war. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Antragstellerin hatte behauptet, im Zeitraum vom 12.-15.06.2010 sei eines ihrer Filmwerke von 33 IP-Adressen ausgehend im Internet zum Download angeboten worden. Eine der IP-Adressen sei in diesem Zeitraum dem Internetanschluss des Beschwerdeführers zugewiesen gewesen. Er habe den Film am 12.06. um 21:30 Uhr, am 13.06. um 23:01 Uhr und am 14.06. um 20:37 Uhr jeweils unter derselben IP-Adresse angeboten.
Das Protokoll der Antragstellerin enthielt außerdem unter anderem jeweils doppelt in Zeitabständen von mehr als 24 Stunden vier weitere IP-Adressen, unter denen der Film angeblich bereitgestellt war. Die Antragstellerin hatte auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse die Kontaktdaten des Beschwerdeführers, dem angeblichen Täter, vom Provider erfragt. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde gegen die Einholung seiner Kontaktdaten ein. Er zweifelte die Fehlerfreiheit der Datenermittlung an.
Das OLG Köln teilte die Zweifel des Beschwerdeführers. Es sei bekannt, dass der involvierte Internet-Provider IP-Adressen grundsätzlich dynamisch verteile. Trenne ein Anschlussinhaber seinen Anschluss, erhalte er bei Wiederherstellung der Internetverbindung eine neue IP-Adresse. Spätestens nach 24 Stunden erfolge durch den hier beteiligten Provider eine Zwangstrennung des Anschlusses.
Unter Berücksichtigung der Zufälligkeit der Vergabe der IP-Adressen und der Vielzahl der zur Verfügung stehenden IP-Adressen sei es höchst unwahrscheinlich, dass einem Anschlussinhaber mehrmals hintereinander dieselbe IP-Adresse zugewiesen werde. Ebenso fernliegend sei die Wahrscheinlichkeit, dass dieselbe IP-Adresse zwar verschiedenen Anschlussinhabern zugewiesen wurde, all diese Anschlussinhaber jedoch den Film der Antragstellerin zum Download bereitgehalten haben. Viel mehr liege der Verdacht nahe, dass die Protokollierungssoftware die IP-Adressen fehlerhaft ermittelt habe.