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Unternehmenspräsenzen auf Facebook

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Unternehmenspräsenzen auf Facebook

Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Profile

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Immer mehr Unternehmen wollen die Vorteile der sozialen Netzwerke nutzen und eröffnen eigene Accounts bei Facebook, Twitter und Co. Dies ist nicht ganz ohne rechtliches Risiko -  nicht nur weil die eingestellten Inhalte rechtswidrig sein können.

Das Landgericht (LG) Aschaffenburg hat in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass auch Profilseiten in sozialen Netzwerken der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) unterliegen, wenn diese zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt werden. Die Profilseiten müssen daher einige Pflichtangaben enthalten.

Die Parteien des Rechtsstreits betrieben im Internet gewerbliche Infoportale über eine bestimmte Region. Beide hatten auch auf Facebook eine Profilseite. Der Facebook-Auftritt einer Partei enthielt aber kein eigenes Impressum, sondern nur Name, Anschrift und die Telefonnummer. Es fehlten die Angaben über die Gesellschaftsform sowie bezgl. des Vertretungsberechtigten. Über einen Link mit der Bezeichnung „Info“ gelangte man allerdings zum Infoportal des Unternehmens und konnte dort das Impressum aufrufen. Eine Wettbewerberin, die selbst ein Impressum auf ihrer Profilseite hatte, rügte einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG

Das LG Aschaffenburg stimmte der Klägerin zu. Unternehmen seien verpflichtet, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auf ihren Facebook-Seiten leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten. Denn auch Nutzer von sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook, müssten ein eigenes Impressum vorhalten, wenn sie diese für Marketingzwecke und nicht nur rein privat nutzen. Die Angaben auf der beanstandeten Facebook-Seite seien allerdings – so das Gericht – unvollständig und genügten den gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG nicht.

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