Pflichtangaben bei Adwords-Werbung
Platzmangel rechtfertigt fehlende Angaben nicht
07.04.2011 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Adwords-Werbung bietet nur wenig Platz: 25 Zeichen im Titel, 70 Zeichen im Anzeigentext und 35 Zeichen in der angezeigten URL. Hinsichtlich der teils sehr komplexen gesetzlichen Pflichtangaben ist das schnell zu wenig. Darf man gesetzlich vorgeschriebene Angaben bei einem solchen Platzmangel weglassen oder über einen Sternchen-Hinweis auf die Landing Page auslagern?
Mit dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Urteil vom 04.03.2011, Az.: 3/12 O 147/10) auseinander gesetzt. Angegriffen war eine Adwords-Anzeige für telefonische Rechtsberatung, in der eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer angegeben war. Die Adwords-Anzeige selbst enthielt Angaben für die Festnetz-Entgelte, nicht jedoch welche Kosten bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz anfallen.
Am Ende der Anzeige befand sich ein Sternchen-Hinweis. In dem Auflösungstext zum Sternchen-Hinweis auf der Landing Page waren erneut nur die Preise für Gespräche aus dem Festnetz angegeben. Eine Erläuterung zu den Kosten für Anrufe aus den Mobilfunk-Netzen fand sich erst am unteren Rand der Webseite, der nur durch Scrollen erkennbar wurde.
Das Gericht sah die angegriffene Adwords-Werbung als unzulässig an. Sie ließen das in dem Verfahren zur Verteidigung vorgebrachte Argument des Platzmangels hinsichtlich der Nichteinhaltung der Vorgaben des § 66a S. 2 und S. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG), wonach bei sogenannten "Premium Diensten“ gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer auf den abweichenden Mobilfunkpreis hinzuweisen ist, nicht gelten.