Pfändung von Internetdomains
Denic muss Schadensersatz bei Verlust der Domain leisten
14.07.2011 11:00 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Nicht selten muss ein Gläubiger nach erfolgreich durchlaufenen Gerichtsverfahren feststellen, dass beim Schuldner kein Vermögen vorhanden ist, das der Gerichtsvollzieher verwerten kann. Bevor jedoch der Gläubiger seine Hoffnung auf Begleichung der Schulden gänzlich aufgibt, sollte geprüft werden, ob der Schuldner nicht Inhaber einer attraktiven Domain ist.
Dass auch Domains gepfändet werden können, ist von den Gerichten seit Jahren anerkannt. Die Schwierigkeit lag bislang jedoch in der praktischen Durchführung der Domainpfändung. Die Vollstreckungsgerichte erließen zwar den beantragten Pfändungsbeschluss, der dann sowohl dem Schuldner als auch der Denic als Drittschuldnerin zugestellt wurde, doch teilte die Denic in der Regel dem Gläubiger mit, dass sie sich nicht als Drittschuldner ansehe und sie daher auch nicht zur Mitwirkung im Vollstreckungsverfahren, insbesondere zur Abgabe der sogenannten Drittschuldnererklärung, verpflichtet sei.
Die Denic sicherte die gepfändete Domain auch meist nicht gegen eine vom Inhaber veranlasste Übertragung oder Löschung ab. Der Gläubiger musste daher trotz der Pfändung feststellen, dass die Domain bereits kurze Zeit nach der Pfändung nicht mehr auf den Schuldner registriert war.
Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob die Denic für den dem Gläubiger dadurch entstehenden Schaden aufzukommen hat, dass die Denic nicht ausreichend Sorge dafür trägt, dass die gepfändete Domain nicht gelöscht oder unmittelbar auf andere übertragen wird. Mit Urteil vom 08.05.2011 (Az. 2-01 S 309/10) stellte das Gericht fest, dass die Denic bei der Pfändung einer .de-Domain als Drittschuldnerin anzusehen sei und die Denic die einen Drittschuldner treffenden Pflichten einzuhalten hat.
Hierzu gehört vor allem, eine Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern. Auf ihre entgegenstehenden Vertragsbindungen könne sich die Denic, so heißt es ausdrücklich in den Entscheidungsgründen, hier nicht berufen, da dies anderenfalls auf eine unzulässige Umgehung der Pfändungsvorschriften hinausliefe.