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OLG Düsseldorf verbietet Samsung den Vertrieb von Tablet-PCs in Deutschland

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OLG Düsseldorf verbietet Samsung den Vertrieb von Tablet-PCs in Deutschland

Apple versus Samsung

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, sowie deren Muttergesellschaft, der Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, mit Urteil vom 31.01.2012 (Az.: I-20 U 175/11) den Vertrieb der Tablet-PC’s Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9 in Deutschland verboten. Das Verbot wird auf §§ 3, 4 Nr. 9 b UWG gestützt.

Bei den Samsung-Modellen handle es sich um eine unlautere Nachahmung des Apple-Tablet „iPad“. Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des „iPads“ unlauter aus. Eine Geschmacksmusterverletzung habe Samsung dagegen nicht begangen.

Mit dieser Entscheidung haben beide Parteien einen Teilerfolg erzielt. Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.09.2011 der deutschen Tochter der südkoreani-schen Samsung-Muttergesellschaft untersagt, dass „Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreani-schen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zu-ständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple habe –was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre – nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während Samsung eine Aufhebung des Verbots insgesamt erstrebte, verfolgte Apple das Ziel, eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft herbeizuführen.

Mit weiterem Beschluss vom 15.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf einen Antrag der Apple Inc. zurückgewiesen, den Vertrieb des „Galaxy-Tab 8.9“ in der Europäischen Union zu verbieten. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass eine erneute Unterlassungsanordnung nicht erforderlich sei, weil die Anordnung aus dem Urteil vom 09.09.2011 auch den kleineren Tablet-PC erfasse. Gegen diese Entscheidung hat Apple sofortige Beschwerde eingelegt.

Am 31.01.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun über die Berufungen sowie die sofortige Beschwerde von Apple entschieden. Das OLG Düsseldorf gelangt zu der Erkenntnis, dass Samsung nicht das von Apple eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat zwar hinsichtlich des Geschmacksmusterbegehrens auch bezüglich der Samsung-Mutter in Südkorea eine gemeinschaftsweite gerichtliche Zuständigkeit angenommen, da die deutsche Samsung-Tochter als „Niederlassung“ der Samsung-Mutter anzusehen sei. An der Bezeichnung der deutschen Tochter als „Vertriebsniederlassung“ im Internet müsse sich Samsung Südkorea festhalten lassen. Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das so genannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Hinzu komme, dass sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von App-le angemeldeten Geschmacksmuster unterscheide. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen. Diese in geschmacksmusterrechtlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede haben das OLG Düsseldorf jedoch nicht davon abgehalten, die fraglichen Samsung-Tablet PC’s als eine im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 9 b UWG unlauteren Nachahmung anzusehen.

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