OLG Düsseldorf setzt neue Maßstäbe für Abmahnungen in File-Sharing-Fällen
OLG Düsseldorf setzt neue Maßstäbe für Abmahnungen in File-Sharing-Fällen
Unterlassungserklärungen können unwirksam sein
19.01.2012 11:30 Stefan Michel
Stefan Michel, Rechtsanwalt
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.11.2011 (Az.: I-20 W 132/11) einer Beklagten, die wegen des Anbietens von 304 Audiodateien zum Herunterladen wegen Urheberrechtsverletzung von den Rechtsanwälten Rasch, Hamburg, in Anspruch genommen wird, unter Aufhebung eines anders lautenden Beschlusses des Landgerichts Prozesskostenhilfe bewilligt. Das OLG Düsseldorf meint, die Rechtsverteidigung der Beklagten habe hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es stehe nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten habe. Das Landgericht habe die Substantiierungslast der Beklagten verkannt. Die Beklagte habe keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des „Onlineermittlers“ und des Internetproviders. Sie sei deshalb nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten.
Die Verteidigung der Beklagten gegen den Anspruch auf die Abmahnkosten habe unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme in der Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Abmahnung der Klägerinnen genüge nicht den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen. Zu diesen Mindestanforderungen gehöre, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlege, also kundtue, weshalb er sich für berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung habe mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. Der Anlass der Beanstandung sei ganz konkret zu bezeichnen, damit der Schuldner erkenne, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bilde. In der Abmahnung sei der Sachverhalt, der den Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und der darin erblickte Verstoß sei so klar und eindeutig zu bezeichnen, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen könne.
Im Streitfall seien mit der Abmahnung weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt worden. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stelle allein noch keinen Urheberrechtsverstoß dar. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletze fremde Urheberrechte. Die Dateien könnten gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. Zudem bleibe es jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübe. Das Argument der Klägerinnen, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei nicht ersichtlich, verfange nicht. Entscheidend sei allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte des Klägers verletzt worden sein sollen, könne die Beklagte der Abmahnung nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen sei sie nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel, an denen den Klägerinnen Rechte zustehen. Sowohl die Titel als auch die Grundlagen für die Berechtigung des Klägers an diesen Titeln hätte bereits mit der Abmahnung konkret dargelegt werden müssen. Ohne eine solche Darlegung sei der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich.