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Nutzung fremder Lichtbilder im Internet

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Nutzung fremder Lichtbilder im Internet

Entfernung eines Links reicht nicht aus

Stefan Michel ist Anwalt bei Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Die Nutzung von Lichtbildern im Internet ohne Zustimmung des Fotografen oder der abgelichteten Person stellt ein Massenphänomen dar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass solche Handlungen rechtswidrig sind und Unterlassungsansprüche auslösen. Doch welche Maßnahmen muss man ergreifen, um seiner Unterlassungsverpflichtung gerecht zu werden?

Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich unlängst das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. Was war geschehen? 

Die Beklagte hatte auf ihrer Website ein Lichtbild eingestellt, ohne dazu vom Fotografen oder der abgelichteten Person berechtigt gewesen zu sein. Auf eine entsprechende Abmahnung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete "es zukünftig … zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen …".

Wenige Wochen später konnte das fragliche Lichtbild jedoch noch immer im Internet angezeigt und heruntergeladen werden. Die Unterlassungsgläubiger haben darin einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung gesehen und die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 7.500,00 in Anspruch genommen. Die Beklagte wandte dagegen ein, sie habe das Lichtbild nicht "genutzt", sondern allenfalls öffentlich zugänglich gemacht. Auch fehle es am erforderlichen Verschulden. Zur Löschung des Lichtbildes habe sie eine Software verwendet, die noch niemals fehlerhaft gearbeitet habe. Das Bild sei auf allen bis auf drei Servern gelöscht worden. Auch ein Aufruf des Links habe eine Fehlermeldung dahingehend ergeben, dass die gesuchte Datei nicht mehr vorhanden sei. Die URL, über die das Bild noch aufgerufen werden konnte, habe aus einer 44-stelligen Kombination von Buchtstaben und Zahlen bestanden, sodass ein Aufruf des Lichtbildes durch Dritte praktisch ausgeschlossen gewesen sei. 

Das Landgericht Mannheim hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten mit Urteil vom 12.09.2012 (6 U 58/11) zurückgewiesen. Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, dass die Beklagte schuldhaft gegen ihre Pflichten aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung verstoßen hat. 

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