Nicht jeder Textklau ist eine Urheberrechtsverletzung
Plagiat oder nicht?
30.06.2011 11:00 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Nicht selten liest man in Blogs, dass Textklau eine Urheberrechtsverletzung sei und dass diese für den Täter teuer werden könne. In dieser Pauschalität stimmt diese Feststellung jedoch nicht. Texte sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine individuelle Kreativität, eine sogenannte "Schöpfungshöhe", aufweisen.
Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte in einem Rechtsstreit (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10) zu entscheiden, in dem es um die teils wörtliche Übernahme umfangreicher, vom Geschäftsführer der Klägerin selbst konzipierter Textpassagen und -auszüge des Internetauftritts ging, die die Beklagte, ein unmittelbarer Wettbewerber der Klägerin, dann auf ihrer eigenen Website verwendete.
Die Klägerin stütze ihren Unterlassungsanspruch auf eine Urheberrechtsverletzung. Zudem machte sie aber einen Wettbewerbsverstoß wegen Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse im Sinne von Paragraph 4 Nr. 9a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und wegen Mitbewerberbehinderung gemäß Paragraph 4 Nr. 10 UWG geltend.
Obwohl die identische Übernahme der Texte in erheblichem Umfang offensichtlich war, verneinten die Stuttgarter Richter das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs. Die übernommenen Textpassagen waren ihrer Meinung nach urheberrechtlich nicht schutzfähig.
Es handele sich um Gebrauchstexte mit mehr oder weniger gewöhnlichen Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden könnten. Die Produktbeschreibungen seien deshalb keine individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität, sondern entsprächen dem üblichen Standard, wie er in Modekatalogen tagtäglich hundertfach zu finden sei.