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Teil 2: Es muss ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen

Damit liegt das Landgericht Rostock auf einer Linie mit früheren Gerichtsentscheidungen. So hat das Landgericht Hamburg die Klage eines Berliner Anwalts gegen Websiteinhalte eines Flensburger Kollegen wegen fehlenden Wettbewerbsverhältnisses abgewiesen, da der Flensburger Anwalt nur regional tätig war (Beschluss vom 11.10.2000, Az. 406 O 40/00).

Der Bundesgerichtshof hingegen nahm bei Webseiten mittelgroßer Anwaltskanzleien aus benachbarten Städten ein Wettbewerbsverhältnis an (Urteil vom 27.1.2005, Az. I ZR 202/02).

Unser Tipp:

Nicht jeder Internet-Wettbewerbsverstoß ist verfolgbar. Daher müssen Sie nicht von jedem Unternehmen eine Abmahnung fürchten. Andererseits können Sie nicht gegen jede störende Internetpräsenz eines anderen Unternehmens vorgehen. Voraussetzung ist stets das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, das auch im überall abrufbaren Internet räumlich beschränkt sein kann.

Ihr

Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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