Nicht jeder Internet-Wettbewerbsverstoß ist verfolgbar
04.02.2010 10:50 Dr. Markus Klinger
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Das Internet ist transparent und überall nutzbar. Dadurch ist es Unternehmen möglich, ihre Konkurrenten zu beobachten und deren Websites auf Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Trotzdem kann nicht jeder gegen jeden vorgehen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses.
Ein solches besteht jedoch nicht zwischen allen in der gleichen Branche tätigen Unternehmen mit Internetpräsenz. Ein Wettbewerbsverhältnis setzt vielmehr voraus, dass sich der sogenannte räumlich relevante Markt beider Unternehmen überschneidet.
Dieser bestimmt sich maßgeblich nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens. So hat das Landgericht Rostock in einem Urteil vom 21.08.2009 (Az. 6 O 21/08) das Bestehen eines Internet-Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei regional tätigen Handwerksbetrieben mit Sitz in verschiedenen Städten abgelehnt.
Allein die Tatsache, dass ein regional tätiger Handwerksbetrieb eine Website unterhalte und deshalb theoretisch bundesweit wahrgenommen werden könne, bedeute nicht zugleich, dass zwischen den Unternehmen eine Überschneidung des räumlich relevanten Marktes vorliege. Denn für die räumliche Marktabgrenzung sei auf die Geschäftstätigkeit der werbenden Unternehmen abzustellen und zu fragen, ob sich die Werbemaßnahmen auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis des anderen Unternehmens auswirken können.
Da die Handwerksbetriebe ausschließlich im regionalen Umkreis ihres jeweiligen Geschäftssitzes tätig waren und es zu keinem Vertragsabschluss mit einem Kunden des anderen Unternehmens gekommen war, nahm das Landgericht Rostock keine räumliche Marktüberschneidung an.