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Nachträgliche Verlängerung von Sonderpreisen

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Nachträgliche Verlängerung von Sonderpreisen

Fristen können verlängert werden

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Für Unternehmen ist es zu Beginn einer Sonderpreisaktion schwierig, den Zeitraum sinnvoll festzulegen. Er muss lang genug sein, um einer ausreichenden Zahl von Verbrauchern den Erwerb des ausgelobten Angebots zu ermöglichen. Zum anderen will der Unternehmer das Angebot später wieder zum Normalpreis verkaufen. Aber ist es rechtlich zulässig, den Zeitraum für Sonderpreisaktionen nachträglich zu verlängern?

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.09.2010 (Az. I-4 U 52/10) über die nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Sonderpreisaktion entschieden. In dem Rechtsstreit ging es um eine Werbung für eine Kinderreise mit einem Frühbucherrabatt von 25 Euro, der zunächst auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt war.

Dieser Zeitraum wurde dann jedoch verlängert und innerhalb des neuen Zeitraums der ausgelobte Frühbucherrabatt auch gewährt. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß insoweit, als beim Verbraucher die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen werde, der Sonderpreis gelte nur für den anfangs genannten Zeitraum.

Das OLG Hamm hat die Klage wie auch schon die Vorinstanz als unbegründet abgewiesen. Für die Beurteilung müsse auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung abgestellt werden. Beim Erscheinen sei diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig, da die Beklagte den Rabatt bis zum Ende der Frist habe gewähren wollen. Entwickle sich die Marktlage unerwartet, könne der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren und sei daran nicht aus Irreführungsgesichtspunkten gehindert.

Das Gericht hat zudem die Frage geprüft, ob und inwieweit hier durch die Werbung ein Verstoß gegen Paragraph 4 Nr. 4 UWG vorliegt, wonach auf Teilnahmebedingungen an besonderen Verkaufsfördermaßnahmen bereits bei der Bewerbung hingewiesen werden muss.

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