Teil 2: Gegen den Inhaber von Tippfehler-Domains vorgehen
Darauf aufbauend sah es das Landgericht Frankfurt/Main in Bezug auf die Tippfehler-Domains als unzumutbar für die Denic an, eine markenmäßig motivierte, einzelfallbezogene Liste von Buchstabenkombinationen zu führen, die in Domains nicht vorkommen dürfen, und bei einem entsprechenden Registrierungsantrag dann zu prüfen, ob der Antragsteller tatsächlich der weltweit alleinig Berechtigte an dem Zeichen ist.
Auch den auf bereits registrierte Domains bezogenen Antrag lehnte das Landgericht ab. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Offenkundigkeit und Eindeutigkeit des Rechtsverstoßes sei nur dann anzunehmen, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt und wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist.
Unser Tipp:
Sollten Sie feststellen, dass eine Tippfehler-Domain zu einer ihrer Marken oder Ihrem Firmennamen registriert wurde, müssen Sie gegen den Domaininhaber vorgehen. Ein Vorgehen gegen den Registrar, wie beispielsweise die Denic, ist nicht erfolgsversprechend. Bei eigener Registrierung von Tippfehler-Domains setzen Sie sich markenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart