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Markenschutz für Icons

Das Onlineicon "Meine Wahl" ist als Marke schutzfähig

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Slogans können einen hohen Wiedererkennungswert besitzen. Wir kennen sie, die Slogans "Ich liebe es.", "Ich bin doch nicht blöd." oder "Come in and find out". Sie alle sind als Marke schutzfähig. Markenschutz gibt es aber auch für Onlineicons.

Bis vor wenigen Jahren ließen sich Slogans nur selten schützen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), bei welchem Slogans als deutsche Marken angemeldet werden können, hat Slogans kaum zur Eintragung angenommen. Aber Slogans sind, wie auch sonstige Markenformen (Worte, Wort-Bild-Kombinationen, Logos etc.), als Marke schutzfähig, wenn sie unterscheidungskräftig und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht rein beschreibend sind. Das als Marke angemeldete Zeichen muss also von den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar diesen Jahres den Markenschutz des AUDI-Slogans „Vorsprung durch Technik“ bejaht hatte, hatte das Bundespatentgericht (BPatG) jüngst (Urteil vom 31.05.2010, Az. 29 W (pat) 102/10) zu entscheiden, ob das für die Dienstleistungsklassen 35, 39 und 40 (u. a. Öffentlichkeitsarbeit, Transportwesen, Erzeugung von Energie) angemeldete Wort-/Bildzeichen unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig ist. Das DPMA hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen. Das BPatG hat dieser Zurückweisung widersprochen.

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