Markenrechtsverletzung durch Suchmaschinenoptimierung
Onlineportal vom BGH wegen SEO verurteilt
07.10.2010 11:02 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
SEO-Maßnahmen sind nur äußerst selten Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellen Urteil jedoch die Möglichkeiten der Suchmaschinenoptimierung eingeschränkt.
Die letzten wichtigen Entscheidungen vor dem aktuellen Urteil ergingen vor gut drei Jahren zu den Fragen, ob es eine Markenverletzung darstellt, wenn fremde Marken als Metatags (BGH, Urteil v. 18.05.2006 – Impuls) oder in weißer Schrift auf weißem Hintergrund, im sog. hidden content, (BGH, Urteil v. 08.02.2007 – Aidol) eingesetzt werden. Seitdem definierten zuvorderst die Richtlinien der Suchmaschinen-Betreiber die Grenzen des Zulässigen bei der SEO.
In einem Urteil vom 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die SEO nun ganz entscheidend begrenzt. Der Inhaber der Wortmarke "POWER BALL", welche unter anderem für Turn- und Sportartikel geschützt ist, hatte Klage gegen den Betreiber eines Onlineshops erhoben. Dort befand sich eine interne Suchmaschine, die so konfiguriert war, dass bei Eingabe des Begriffs "Powerball" unter der Überschrift "Suchanfrage erfolgreich: Powerball 88 Produkte mit FactFinder gefunden" eine Liste der gefundenen Produkte erschien, insbesondere der vom Shopbetreiber angebotene "RotaDyn Fitnessball".
Auf der Produktseite dieses Fitnessballs fand sich in der Kopfzeile die Bezeichnung "Powerball". Aufgrund dieser Konfiguration der internen Suchmaschine erschien auch bei Eingabe des Begriffs "powerball" in die Suchmaschine Google die Produktseite für den "RotaDyn Fitnessball" des Onlineshops in der Trefferliste. Der Markeninhaber sah den Internetauftritt des Onlineshops als auch die Beeinflussung des Ergebnisses der Suchmaschine Google als nicht rechtens an.
Der BGH verurteilte den Shopbetreiber wegen Markenrechtsverletzung. In der Einbindung der Marke "Powerball" in der Kopfzeile der Produktseite sowie in der Beeinflussung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Suchmaschine Google liege eine markenmäßige Verwendung, für welche der Shopbetreiber verantwortlich sei.
Alex am 12.10.2010
Was ist denn mit dem BGH los?
Seit wann ist es bitteschön verboten, eine Marke zu nutzen, um ein Produkt (dieser Marke) zu verkaufen? Wie soll das denn sonst gehen?
Aber ich muss zugeben, ich habe die Beschreibung nicht ganz verstanden und bin mir so nicht sicher, wie es wirklich aussah...
Gerbig am 07.10.2010
Powerball
Wie kann man denn als Hersteller seine "Vertriebspartner" abstrafen, die gute Platzierungen in Google erarbeiten konnten und für Einnahmen auch auf Seiten des Herstellers sorgen!