Markenrechtsverletzung bei Google Adwords
Buchung fremder Marken bleibt risikoreich
16.12.2010 12:02 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im März 2010 wird vielfach davon ausgegangen, dass die Buchung fremder Marken als Keywords bei Google Adwords zulässig ist, sofern die Anzeigen so gestaltet sind, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen Werbetreibendem und Markeninhaber besteht. Doch nicht alle Gerichte folgen dem Urteil.
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 24.11.2010 (Az. 2 U 113/08) scheint die vom EuGH beabsichtigte Liberalisierung des Suchmaschinenmarketing noch nicht bei allen nationalen Gerichten angekommen zu sein.
Das OLG Braunschweig hatte über eine Adwords-Anzeige, die zum Suchwort "Praline" mit der Option "weitgehend passende Keywords" geschaltet wurde, zu entscheiden. Da bei Eingabe der gezielten Suche nach "Most Pralinen" eine Anzeige des von der Beklagten betriebenen Onlineshops für Geschenke, Pralinen und Schokolade angezeigt wurde, hatte die ausschließliche Lizenznehmerin der für Süßwaren eingetragenen Marke "MOST" bei Gericht ein Unterlassungsgebot beantragt.
Das Landgericht Braunschweig hatte die angegriffene Adwords-Anzeige bereits 2008 verboten. Mit Spannung wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts erwartet, da sich zwischenzeitlich der EuGH zur Rechtmäßigkeit verschiedener Konstellationen von Adwords-Werbung geäußert hatte.
Der EuGH vertrat in den Verfahren "Google France" (Az. C-236/08 bis C-238/08), "BergSpechte" (Az. C-278/08) und "bananabay" (Az. C 91/09) die Auffassung, dass die Benutzung fremder Marken als Keywords grundsätzlich zulässig sei. Jedoch müsse die Anzeige so gestaltet sein, dass für den Internetnutzer nicht die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beworbenen Waren und Dienstleistungen und denen des Markeninhabers bestehe.