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Legale Adressgenerierung fürs Marketing

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Legale Adressgenerierung fürs Marketing

Anforderungen an die Einwilligung in Werbung

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Werbung für die eigenen Waren und Dienstleistungen kann dann besonders effektiv eingesetzt werden, wenn sie gezielt an potentielle Kunden gerichtet wird. Hierzu werden jedoch die Kontaktdaten dieser Personen benötigt. Doch wie erlangt man legal diese Adressen und das Recht, die Adressen zu Werbezwecken zu verwenden?

Folgende Vorgehensweise wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10 aufgrund zweier verschiedener Gründe als rechtswidrig eingestuft:

Die Beklagte bot ISDN-Mehrgeräteanschlüsse und eine Basis-Flatrate DSL 2000 an. Das Auftragsformular enthielt dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Klausel: "Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

Die Klausel war weder optisch besonders hervorgehoben, noch mit einer eigenen Unterschriftenzeile versehen. Das OLG Hamm entschied, dass die Klausel nicht in der eingesetzten Weise verwendet werden darf. Zur Begründung des Urteils wurde zwischen der Einwilligung in Werbung per Post und in Werbung per E-Mail und Fax unterschieden.

Eine wirksame Einwilligung in Werbung per Post setze zwar nach §§ 4, 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht voraus, dass die Einwilligung gesondert erklärt, also separat mit einer Unterschrift versehen wird. Jedoch muss die Klausel optisch besonders, beispielsweise durch Fettschrift, hervorgehoben werden. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.

Auch die Einwilligung in Werbung per E-Mail und Fax könne durch die konkret verwendete Klausel nicht rechtswirksam erlangt werden. Für die Einwilligung in E-Mail- und Fax-Werbung seien zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzuhalten, wonach die Einwilligung gesondert erklärt werden müsse. Dies stehe zwar nicht explizit in der Regelung geschrieben, folge jedoch aus einer sogenannten „richtlinienkonformen Auslegung“ des Begriffs "Einwilligung".

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