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Kundenmeinungen in Onlineshops

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Kundenmeinungen in Onlineshops

Kein geschöntes Feedback

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Um einen guten Eindruck bei potenziellen Käufern zu hinterlassen, werben Onlineshops häufig nur mit positiven Kundenbewertungen. Aus Verkäufersicht ist das durchaus nachvollziehbar. Doch die Kunden werden dadurch getäuscht - und das ist rechtswidrig.

Kundenbewertungen sollen den Verbrauchern einen Anhaltspunkt über die Qualität eines Onlineshops geben. Doch dies ist nur dann möglich, wenn die veröffentlichen Kundenbewertungen auch realistisch sind.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich über eine Klage der Wettbewerbszentrale zu entscheiden, die sich gegen eine Dentalhandelsgesellschaft richtete, welche mit "garantiert echten Kundenbewertungen" für Zahnersatzprodukte warb. Dazu hatte das Unternehmen auf ein Bewertungsportal verlinkt, auf dem allerdings nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt wurden. Das Bewertungsportal stellte ausschließlich positive Bewertung mit vier oder fünf Sternen sofort online. Neutrale oder negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen wurden frühestens nach fünf Tagen eingestellt - und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtete.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 55/12) sah in der Werbung eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen, was nach §  11 Abs.  1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz verboten ist. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhinderte das Bewertungssystem, mit welchem die angegriffene Website verlinkt war, die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. 

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