Kostenlose Zugaben zu einem Produkt
Der Hinweis "solange der Vorrat reicht" ist grundsätzlich zulässig
06.05.2010 11:30 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Zugaben sind ein beliebtes Mittel der Verkaufsförderung. Durch die kostenlose Zugabe eines weiteren zu einem erworbenen Produkt soll der Verbraucher zum Kauf einer Ware oder zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung bewogen werden. Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, in welchem Umfang Zugaben im Verhältnis zur Hauptware und zur voraussichtlichen Nachfrage vorrätig sein müssen.
Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. I ZR 224/06) entschieden, dass bei Werbung, die bei Erwerb einer Hauptware die Gewährung einer Zugabe verspricht, regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis "solange der Vorrat reicht" genügt, um Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und nicht im gleichen Umfang vorrätig ist, wie die Hauptware.
Eine Irreführung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen Paragraph fünf des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei nur dann anzunehmen, wenn die vorrätige Menge an Zugaben in keinem angemessen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht. Denn dadurch wird die Möglichkeit in den Genuss der Zugabe zu gelangen, durch vom Verbraucher nicht ohne weiteres zu erwartende Umstände, eingeschränkt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen.
Bei dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt warb eine Händlerin im Jahr 2006 in einem lokalen Stadtanzeiger für Parfümartikel mit folgender Aussage: Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marke, ab einem Wert von 45 Euro, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk. Hinter dem Wort Geschenk befand sich ein Sternchen mit dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“.
Nachdem der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln die Händlerin erfolglos abgemahnt hatte, beantragte er gerichtlich, die Händlerin auf Unterlassung dieser Werbung zu verurteilen, wenn keine weiteren Erläuterungen zu dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“ erfolgten. Zu Unrecht wie der BGH entschied.