Kosten für Abmahnungen
BGH versagt Erstattung einer zweiten Abmahnung
25.03.2010 11:30 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Bevor Wettbewerbsverstöße gerichtlich geltend gemacht werden, werden sie in aller Regel außergerichtlich abgemahnt. Die ist unter Effizienzgesichtspunkten auch sinnvoll, denn die weit überwiegende Anzahl aller Wettbewerbsverstöße werden außergerichtlich bereits erledigt. Was aber, wenn der Abgemahnte auf die erste Abmahnung nicht reagiert und das abgemahnte Verhalten fortsetzt?
Mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. I ZR 47/09) bestätigte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 11.03.2009, Az. 5 U 35/08) und versagte einem Wettbewerbsverein die Erstattung der Kosten, die dem Verein durch eine zweite anwaltliche Abmahnung entstanden waren.
Der Wettbewerbsverein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln hatte eine eBay-Händlerin wegen irreführender Werbung für Kräutertee abgemahnt. Nachdem diese darauf nicht reagiert hatte, ließ der Wettbewerbsverein unter Einschaltung eines Anwalts die eBay-Händlerin erneut abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Wie die Vorinstanzen lehnte auch der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Kostenerstattung für die zweite Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Er begründete dies damit, dass es einer zweiten Abmahnung nicht bedurft habe, da bereits die erste Abmahnung ausreichend und genügend gewesen sei, um die eBay-Händlerin außergerichtlich zur Unterlassung aufzufordern.
Abmahnkosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn die Abmahnung berechtigt sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch eine Abmahnung ein Gerichtsverfahren vermieden werden könne. Wenn aber die Klägerin bereits durch eine Abmahnung auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen habe, könne eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.