Kopplung von Einwilligung in E-Mail-Werbung mit AGB-Zustimmung unzulässig
Kopplung von Einwilligung in E-Mail-Werbung mit AGB-Zustimmung unzulässig
Zustimmung nur durch Opt-In
30.12.2010 10:47 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Wer Werbe-E-Mails - egal ob an Verbraucher oder Unternehmen - versenden möchte, braucht hierfür das ausdrückliche Einverständnis des Empfängers. Um von möglichst vielen Personen ein solches Einverständnis zu bekommen, wird häufig versucht, die vorformulierte Einverständniserklärung so unauffällig wie möglich zu gestalten oder mit anderen Erklärungen zu koppeln, so dass dem Erklärenden nicht auffällt, dass er auch in E-Mail-Werbung einwilligt.
Ein solcher Kopplungsversuch war dem Bundesverband der Verbraucherzentralen bei einem Pay-TV-Anbieter aufgefallen. Auf dessen Website gab es die Möglichkeit, ein Abo abzuschließen. Um den Bestellvorgang, der sich in mehrere Schritte gliederte, abzuschließen, musste der Verbraucher den Button "Jetzt bestellen" betätigen. Oberhalb dieses Buttons erschien neben einem Ankreuzkästchen erschien folgende Klausel "Von den AGB von […], sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit der Absendung dieses Formulars. Ich bin mit der oben beschriebenen Verarbeitung meiner Daten einverstanden."
Bestätigte der Verbraucher den Link "datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung" erschien folgende Erläuterung "[…] ist der Schutz Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Privatsphäre sehr wichtig! […] verpflichtet sich deshalb, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen streng zu beachten. Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnentenvertrages ein, das […] die angebotenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf. Diese Einwilligung kann jederzeit per Post oder unter der E-Mail-Adresse […] widerrufen werden."
Das Landgericht München I erklärte mit Urteil vom 09.07.2010, Az. 21 O 23548/09 diese Kopplung der Einwilligung in E-Mail-Werbung und der Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB für unzulässig. Sie benachteilige den Verbraucher unangemessen.