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Keine abwertende Restaurantkritik nach nur einem Testbesuch: Meinungsfreiheit oder die Achtung der Geschäftsehre?

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Keine abwertende Restaurantkritik nach nur einem Testbesuch

Meinungsfreiheit oder Achtung der Geschäftsehre?

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Testberichte und Warentests leisten einen wertvollen Beitrag zur Verbraucheraufklärung. Sie erhöhen die Markttransparenz und tragen einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung. Doch wo sind die Grenzen, insbesondere wenn ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung besonders schlecht bewertet wird? Was hat Vorrang: die Meinungsfreiheit oder die Achtung der Geschäftsehre? 

Das OLG Köln hatte sich kürzlich mit dieser Thematik zu befassen. Auslöser war die Klage eines Gourmetrestaurants gegen den Herausgeber eines Restaurantführers. Das Restaurant war in dem Restaurantführer nachhaltig negativ bewertet und von 3auf 2 „F“ herabgestuft worden. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 03.05.2011 (Az.: 15 U 194/10) im Sinne des Restaurants entschieden und dem Herausgeber des Restaurantführers die Verbreitung bestimmter Aussagen in Verbindung mit einer Abwertung von 3 auf 2 "F" verboten. Das Urteil ist allgemein gültig und lässt sich auch auf Testberichte im Internet übertragen.

Der Wortbeitrag, an dem das Gourmetrestaurant Anstoß nahm, wurde mit "Enttäuschte: …" eingeleitet. Es schlossen sich Formulierungen an, die sich auf die Ausgestaltung des Restaurants selbst ("… dem holzgetäfelten Gourmetrestaurant täte eine Auffrischung … gut"), den Service ("… servierte der sehr altmodisch-steife Service…") sowie die angebotenen und getesteten Speisen ("… hatten einen leicht bitteren Nachgeschmack…", "… nahezu aromafrei…", "…mehliges Haselnuss-Kartoffelpüree…", "… das mächtige Soufflee war ausdruckslos…") bezogen. Diese Äußerungen waren nach Auffassung des OLG Köln geeignet, das geschäftliche Ansehen und das wirtschaftliche Fortkommen des betroffenen Gourmetrestaurants ganz erheblich, bis hin zur Existenzgefährdung, zu beeinträchtigen. Sie beruhten unstreitig auf nur einem einzigen Testbesuch.

Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung betont das OLG Köln in seiner Entscheidung, dass dem "Tester" mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit bei der Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse von die gewerblichen Angebote von Unternehmen prüfenden und beurteilenden Erhebungen bzw. "Warentests" grundsätzlich ein weiter Spielraum auch für die Darstellung negativer Beurteilungen einzuräumen ist. Die Unzulässigkeit einer Restaurantkritik lässt sich deshalb nicht allein mit der herabsetzenden und die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen beeinträchtigenden Wirkung der Bewertung begründen. Ein Gewerbebetrieb muss sich der Kritik seiner Leistung stellen. Selbst eine gewerbeschädigende negative Kritik ist daher nicht allein schon aus diesem Grunde äußerungsrechtlich unzulässig. Auf der anderen Seite vertraut der angesprochene Empfängerkreis aber auf die Objektivität des der subjektiven Bewertung zugrungeliegenden Verfahrens bzw. der Art des Zustandekommens der Wertung. Die Untersuchung muss deshalb neutral, sachkundig und im Bemühen um Richtigkeit vorgenommen worden sein.

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