Keine Abmahnkosten bei falschen Hinweisen in Filesharing-Abmahnung
Oberlandesgericht Köln beschreitet neue Wege
16.06.2011 11:00 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Abmahnschreiben, mit denen das unzulässige Downloaden beziehungsweise richtigerweise das unzulässige öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln oder Filmen verfolgt werden, hinterlassen häufig den Eindruck von Serienbriefen. Manchmal sind auch Hinweise enthalten, die nicht zutreffen. Das jedoch kann den Abmahnenden Geld kosten.
In den Briefen wird üblicherweise zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auch ist nicht selten eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Abgemahnte verpflichten soll, es zu unterlassen, "geschützte Werke vom Unterlassungsgläubiger (= abmahnender Tonträgerhersteller) oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen beziehungsweise öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten".
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte jüngst über eine Abmahnung zu entscheiden (Beschluss vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11), in der mit entsprechenden Rechtsprechungshinweisen darauf hingewiesen wurde, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfe, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen würden und dass in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten.
Der Abgemahnte reagierte nicht, worauf der Tonträgerhersteller beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkte. Nachdem der Abgemahnte dann doch noch die verlangte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, beschränkte sich der Rechtsstreit auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Nach der Auffassung der Kölner Richter hatte der antragstellende Tonträgerhersteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Abgemahnte habe keinen Anlass für das Gerichtsverfahren gegeben. Vielmehr habe der Antragsteller in der Abmahnung falsche Hinweise erteilt, die den privat handelnden Antragsgegner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten konnten.