Irreführung über die Kostenpflichtigkeit von Sicherheitspaketen als Abonnement
Irreführung über die Kostenpflichtigkeit von Sicherheitspaketen als Abonnement
Wenn mit "gratis" geworben wird
22.12.2011 11:30 Stefan Michel
Stefan Michel, Rechtsanwalt
Natürlich hat der Kaufmann nichts zu verschenken. Dennoch wird in der Werbung gerne mit Begriffen wie "kostenlos" oder "gratis" suggeriert, es wäre anders. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte sich unlängst mit einem solchen Fall zu befassen. Was war geschehen?
Die dortige Beklagte hatte im Internet ein Sicherheitspaket zu einem kostenpflichtigen Hauptprodukt als „kostenlos“ beworben. Kostenlos konnte das Sicherheitspaket allerdings nur während der ersten sechs Monate genutzt werden. Innerhalb dieses Zeitraums war der Vertrag jederzeit kündbar. Ab dem siebten Monat fielen für die Nutzung des Sicherheitspakets monatlich EUR 4,99 an. Auf diesen Umstand wurde auf der Internetseite hingewiesen, allerdings nicht in derselben blickfangmäßig herausgestellten Form, wie der Hinweis „kostenlos“. Das OLG Koblenz sah hierin einen Verstoß gegen den Tatbestand der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Black List) sowie eine unzulässige Blickfangwerbung nach § 5 UWG. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des OLG Koblenz richtig sein. Die Begründung überzeugt indes nicht.
Die letzte UWG-Reform im Dezember 2008 führte zur Einführung eines Kataloges von insgesamt 30 Tatbeständen eines ohne jede Wertungsmöglichkeit unzulässigen geschäftlichen Handelns im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG. Nach Nr. 21 dieser sog. Black List stellt das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen stets eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind, sofern es sich dabei nicht um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Waren oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar anfallen. Anknüpfungspunkt dieser Vorschrift ist die große Anlockwirkung, die von einem kostenlos angebotenen Produkt ausgeht. Die Vorschrift will den Verbraucher vor einer Irreführung über die Kosten schützen, die bei Inanspruchnahme des Angebots anfallen, sofern sie nicht unvermeidbar sind. Sie zwingt damit indirekt den Unternehmer, dem Verbraucher über diese Kosten ausreichend zu informieren.
In der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung (OLG Köln GRUR 2009, 608) besteht allerdings Einigkeit dahingehend, dass die Irreführungsfiktion der Nr. 21 der Black List nicht schon bei jeder Verwendung des Wortes „gratis“ (oder ähnlicher Werbung) in einer Absatzwerbung eingreift. Die Vorschrift verfolgt nicht das Ziel, sämtliche Zugaben zu verbieten. Bleiben solche für sich genommen kostenlosen Zugaben zu einem (entgeltlichen) Angebot aber erlaubt, müssen sie auch als „kostenlos“ oder „gratis“ angekündigt werden können, solange nicht beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können, nichts anderes abzunehmen und an den Anbietenden folglich überhaupt nichts zu bezahlen.
In dem Fall, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte, war nun aber unstreitig, dass auf der fraglichen Internetseite auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit innerhalb der ersten sechs Monate der Nutzungsdauer und auf die Kostenpflichtigkeit ab dem 7. Monat hingewiesen worden war. Somit war nach Auffassung des Unterzeichneten der Tatbestand der Nr. 21 der Black List eindeutig nicht erfüllt. Das OLG Koblenz hätte sein Verbot also nicht auf diesen Tatbestand stützen dürfen.