Teil 2: Der gesunde Menschenverstand zählt
Wozu sich das OLG Düsseldorf explizit nicht geäußert hat, ist die Frage, ob die Werbung irreführend wäre, wenn der alte Preis nicht durchgestrichen, sondern nur mit dem Wort "statt" versehen wäre.
Unser Tipp:
Wenn Sie für Ihre Produkte unter Angabe von Preisen werben, sollten Sie sich immer fragen, ob der Leser Ihre Werbung missverstehen könnte. Gehen Sie vom gesunden Menschenverstand aus und gestalten Sie die Werbung so, wie Sie denken, dass es der Verkehr erwartet. Bei der Werbung unter Angabe eines "statt"-Preises sollten Sie darauf achten, dass tatsächlich über einen längeren Zeitraum mit dem alten, durchgestrichenen Preis geworben worden ist. Der alte Preis muss klar erkennbar durchgestrichen sein und es dürfen keine sonstigen, irreführenden Merkmale hinzukommen.
Ihre
Iris Eckert, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart